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Garantiebedingungen

1. Umfang und Voraussetzungen der Herstellergarantie  

Die Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG (“Truma”) gewährt dem Verbraucher eine Garantie auf das registrierte Truma Gasreglerset, bestehend aus Gasregler, Gasfilter(n) und Hochduckschlauch/-schläuchen mit Schlauchbruchsicherung, die etwaige Material- und/oder Fertigungsfehler des jeweiligen Produktes abdeckt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.  

Diese Garantie gilt in den Mitgliedsstaaten der europäischen Union sowie in den Ländern Großbritannien, Island, Norwegen, Schweiz und Türkei.  

Verbraucher ist die natürliche Person, die als erstes eines der Produkte von Truma, vom OEM oder Fachhändler erworben hat und es nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit weiterveräußert oder bei Dritten installiert.  

Voraussetzungen der 5-Jahres-Herstellergarantie sind neben der Registrierung auf www.truma.de/reglergarantie außerdem, dass die Produkte Gasregler, Gasfilter und Hochdruckschlauch/-schläuche mit Schlauchbruchsicherung oder im Fall eines Gastanks die zwei Produkte Gastankregler und Gasfilter ausschließlich dauerhaft gemeinsam entsprechend der Einbauanweisung verbaut und entsprechend der Gebrauchsanweisung betrieben, durchgehend gewartet und die Filterpads regelmäßig gewechselt worden sind. 

Die Garantie läuft fünf Jahre ab Kaufdatum des jeweiligen Produktes, d. h. das Produkt, für das eine Garantieleistung beansprucht wird, darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie nicht älter als fünf Jahre sein. 

Die fünf Jahre berechnen sich ab jeweiligem Kaufdatum bzw. bei Einbauten ab Werk ab der Erstzulassung laut Fahrzeugschein. 

Von dieser Garantie abgedeckt sind die Ersatzteilkosten, Kosten für Ein- und Ausbau der Ersatzteile sowie etwaige Versandkosten. 

Nicht abgedeckt sind die Kosten für Demontage von Möbel- oder Karosserieteilen sowie Wegekosten, Reisekosten oder sonstige Kosten, die nicht Ersatzteil- oder Ein- und Ausbaukosten (in Bezug auf die Ersatzteile) sind.  

Die Garantie ist nicht übertragbar, d.h. sie ist sowohl personen- als auch fahrzeuggebunden. 

Truma oder ein autorisierter Servicepartner wird Material- oder Fertigungsfehler durch Nacherfüllung, d. h. nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Defekte Teile gehen in das Eigentum von Truma bzw. des autorisierten Servicepartners über. Sofern das jeweilige Produkt zum Zeitpunkt der Mangelanzeige nicht mehr hergestellt wird, kann im Fall einer Ersatzlieferung auch ein ähnliches Produkt geliefert werden.  

Leistet Truma Garantie, beginnt die Garantiefrist hinsichtlich der reparierten oder ausgetauschten Teile nicht von neuem, sondern die ursprüngliche Frist läuft für das jeweilige Produkt weiter.  

Zur Durchführung von Garantiearbeiten sind nur Truma selbst oder ein autorisierter Servicepartner berechtigt.  

Die im Garantiefall anfallenden Kosten werden direkt zwischen dem autorisierten Servicepartner und Truma abgerechnet.  

Zusätzliche Kosten aufgrund erschwerter Aus- und Einbaubedingungen des jeweiligen Produktes (z. B. Demontage von Möbel- oder Karosserieteilen) sowie Anfahrtskosten des autorisierten Servicepartners oder von Truma können nicht als Garantieleistung anerkannt werden.  

Stellt sich heraus, dass kein Garantiefall vorliegt, gehen Reparatur-, Austausch und etwaige Versandkosten zu Lasten des Verbrauchers. 

Weitergehende Ansprüche aus dieser Garantie, insbesondere Schadensersatzansprüche des Verbrauchers oder Dritter, sind ausgeschlossen.  

Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.  

Vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer im jeweiligen Erwerbsland, insbesondere die jeweils geltenden gesetzlichen Mängelansprüche, bleiben durch die freiwillige Garantie von Truma unberührt.  

In einzelnen Ländern kann es Garantien geben, die durch die jeweiligen Fachhändler (Vertragshändler, Truma Partner) ausgesprochen werden. Diese kann der Verbraucher direkt über seinen Fachhändler, bei dem er das jeweilige Produkt gekauft hat, abwickeln. Es gelten die Garantiebedingungen des Landes, in dem der Ersterwerb des Gerätes durch den Verbraucher erfolgt ist.  

 

2. Ausschluss der Garantie  

Der Garantieanspruch besteht nicht  

  • bei Mängeln infolge unsachgemäßer, ungeeigneter, fehlerhafter, nachlässiger oder nichtbestimmungsgemäßer Verwendung der Produkte,  

  • bei Mängeln infolge unsachgemäßer Installation, Montage oder Inbetriebnahme entgegen der Gebrauchs- und Einbauanweisung,  

  • bei Mängeln infolge unsachgemäßen Betriebs oder Bedienung entgegen der Gebrauchs- und Einbauanweisung, insbesondere bei Missachtung von Wartungs-, Pflege- und Warnhinweisen,  

  • wenn Installationen, Reparaturen oder Eingriffe von nicht autorisierten Partnern durchgeführt werden,  

  • für Verbrauchsmaterialien, Verschleißteile und bei natürlicher Abnutzung,  

  • wenn ein Produkt oder mehrere Produkte mit Ersatz-, Ergänzungs- oder Zubehörteilen versehen wird oder werden, die keine Originalteile von Truma oder von Truma nicht freigegeben worden sind. Dies gilt insbesondere im Fall einer vernetzten Steuerung des Geräts, wenn die Steuergeräte und Software nicht von Truma freigegeben wurden oder wenn das Truma Steuergerät (z. B. Truma CP plus, Truma iNetBox) nicht ausschließlich für die Steuerung von Truma Geräten oder von Truma freigegebenen Geräten verwendet wird,  

  • infolge von Mängeln durch Fremdstoffe (z. B. Öle, Weichmacher im Gas), chemische oder elektrochemische Einflüsse im Wasser oder wenn das Gerät sonst mit ungeeigneten Stoffen in Berührung gekommen ist (z. B. chemische Produkte, entflammbare Stoffe, ungeeignete Reinigungsmittel),  

  • infolge von Mängeln durch anormale Umwelt- oder sachfremde Betriebsbedingungen,  

  • infolge von Mängeln durch höhere Gewalt oder Naturkatastrophen, sowie durch andere Einflüsse, die nicht von Truma zu verantworten sind,  

  •  infolge von Mängeln, die auf unsachgemäßen Transport zurückzuführen sind,  

  • infolge von Veränderungen am Produkt einschließlich an Ersatz-, Ergänzungs- oder Zubehörteilen und deren Installation, insbesondere der Abgasführung oder am Kamin durch den Endkunden oder durch Dritte. 

 

3. Geltendmachung der Garantie  

Die Garantie ist bei einem autorisierten Servicepartner oder beim Truma Servicezentrum geltend zu machen. Alle Adressen und Telefonnummern finden Sie unter www.truma.com im Bereich „Service“. Der Hersteller und Garantiegeber ist:  

Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG  
Truma Servicezentrum  
Wernher-von-Braun-Straße 12  
85640 Putzbrunn  
Deutschland 
 

Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir, bei Kontaktaufnahme die folgenden Informationen bereit zu halten: detaillierte Mangelbeschreibung, Seriennummer des Produkts, Nummer der Registrierungsbestätigung, Kaufdatum bzw. Datum der Erstzulassung. 

Bei einer Inanspruchnahme der Garantie muss die Registrierungsbestätigung und der originale Kaufbeleg des jeweiligen Produktes bzw. der Fahrzeugschein vorgelegt werden. 

Der autorisierte Servicepartner oder das Truma Servicezentrum legen jeweils die weitere Vorgehensweise fest. Um eventuelle Transportschäden zu vermeiden, darf das betroffene Produkt nur nach vorheriger Rücksprache mit dem autorisierten Servicepartner oder dem Truma Servicezentrum versendet werden. Wenn der Garantiefall von Truma anerkannt wird, übernimmt Truma die Versandkosten. Liegt kein Garantiefall vor, wird der Verbraucher entsprechend informiert und die Reparatur- und Transportkosten gehen zu seinen Lasten. Einsendungen ohne vorherige Rücksprache können leider nicht akzeptiert werden.